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   BFH, 21.07.2009 - X R 32/07   

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https://dejure.org/2009,2190
BFH, 21.07.2009 - X R 32/07 (https://dejure.org/2009,2190)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2009 - X R 32/07 (https://dejure.org/2009,2190)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - X R 32/07 (https://dejure.org/2009,2190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 10 Abs. 3 a.F.; ; EStG § 10 Abs. 5; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichartigkeitserfordernis bzgl. der Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben; Sinn und Zweck von Sonderausgaben sowie deren wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung für den Steuerpflichtigen als Kriterien zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung von Sonderausgaben; Gleichartigkeit der Sonderausgaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verrechnung von gezahlten und erstatteten Sonderausgaben nur bei Gleichartigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug und Verrechnung bei den Krankenversicherungsbeiträgen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichartigkeitserfordernis bzgl. der Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben; Sinn und Zweck von Sonderausgaben sowie deren wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung für den Steuerpflichtigen als Kriterien zur ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung nur bei Gleichartigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verrechnung nach Erstattung von Versicherungsbeiträgen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verrechnung erstatteter Vorsorgeaufwendungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1, EStG § 11 Abs 1, EStG § 12
    Erstattung; Sonderausgabe; Verrechnung; Versicherung; Vorsorgeaufwendungen; Zufluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 67
  • NJW 2010, 463
  • DB 2009, 2694
  • BStBl II 2009, 38
  • BStBl II 2010, 38
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125, unter D.III.1.) von der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Versicherungen aus.

    Eine weitere Bestätigung dieser Betrachtungsweise liefern die Überlegungen der Bundesregierung zu der vom BVerfG im Beschluss in BVerfGE 120, 125 aufgegebenen Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Kranken- und die Pflegeversicherung.

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Dies gilt auch, wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Sonderausgaben die im Veranlagungszeitraum gezahlten übersteigen (vgl. für die Kirchensteuer: BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zulässig ist, hat der erkennende Senat in Kenntnis der systematischen Bedenken und der Kritik im Schrifttum noch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer -

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zulässig ist, hat der erkennende Senat in Kenntnis der systematischen Bedenken und der Kritik im Schrifttum noch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Dies gilt auch, wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Sonderausgaben die im Veranlagungszeitraum gezahlten übersteigen (vgl. für die Kirchensteuer: BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 358/04

    Höhe der Verrechenbarkeit erstatteter Versicherungsbeiträge mit geleisteten

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1590 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14

    Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für

    Da Sonderausgaben als "Aufwendungen" definiert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG am Anfang) und weil der Zweck des § 10 EStG darin gesehen wird, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67 ; BStBl II 2010, 38 ).

    Eine Verrechnung geleisteter Ausgaben mit Erstattungen setzt allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, a.a.O.).

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    aa) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • FG Düsseldorf, 22.11.2018 - 14 K 1629/18

    Steuerliche Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bei der

    Soweit der BFH sich dahingehend geäußert hat, dass die Erstattung von Sonderausgaben nicht zu steuerbaren Einnahmen führe, betraf dies keine Erstattungen der Rentenversicherungsträger (vgl. etwa BFH, Urteil v. 21.7.2009 X R 32/07, juris Rz. 22 zu erstatteten Beiträgen einer Krankentagegeldversicherung).
  • FG Münster, 06.04.2016 - 13 K 136/15

    Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe

    Daraus folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67; BStBl II 2010, 38).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3456/12

    Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung -

    Es fehle an der Gleichartigkeit der Aufwendungen, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer Verrechnung verlange (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 226, 67, Bundessteuerblatt --BStBl-- 2010, 38).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können aber nur solche Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 27.2.1970 VI R 314/67, BFHE 98, 412, BStBl II 1970, 422; vom 26.6.1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    In den Fällen einer Erstattung von Kirchensteuer oder von Beiträgen zu einer Krankentagegeldversicherung hat sich der BFH daher für eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit den im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben ausgesprochen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568 zur Kirchensteuer und BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 zur Krankentagegeldversicherung).

    Für die Bestimmung der Gleichartigkeit hat der BFH auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinn und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abgestellt (eingehend BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    Bei verschiedenen Versicherungsbeiträgen ist vielmehr danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert (BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38; vgl. ferner Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.8.2012 3 K 1651/10, abrufbar in juris).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12; vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 14; vom 21.07.2009 - X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, Rz 20; vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.1988 - 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Die Gleichartigkeit der Aufwendungen sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung im Streitfall zu bejahen (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2007 5 K 358/04, EFG 2007, 1590 bestätigt durch BFH, Urteil vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG und dem Sinn und Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteile vom 20.02.1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 314: zur Erstattung von Beiträgen zur Lebensversicherung; vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646: zur Erstattung von Kirchensteuern; vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

    In diesen Fällen sind nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt ( vgl. z.B.: BFH, Urteile vom 27.09.1963 VI 123/62 U, BStBl III 1963, 536; vom 20.02.1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 314; vom 27.02.1970 VI R 314/67, BStBl II 1970, 422; vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646 ; vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

    Ob erstattete oder geleistete Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich bei Versicherungsbeiträgen nach der Funktion der Versicherung und nach dem abgesicherten Risiko (BFH-Urteil vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    (1) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    aa) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38; vgl. im Übrigen: Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 EStG Rn. 42, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Eine Verrechnung/Gegenrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn den Sonderausgabenerstattungen im selben Veranlagungszeitraum Abflüsse (§ 11 Abs. 2 EStG 2006) von gleichartigen Sonderausgaben gegenüberstehen (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 38; Verfügung der OFD Magdeburg vom 18. Januar 2010 S 2221 A - 8 - St 218, juris).

    b) Da die Beitragsrückerstattung des Versorgungswerks B nicht zu einer Minderung der (beschränkt abziehbaren) Sonderausgaben im Streitjahr führt, wäre es möglich, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den -durch die im Streitjahr nicht zulässige bzw. nicht mögliche Verrechnung- sich ergebenden (Sonderausgaben)Erstattungsüberhang von 145.518,97 EUR mit den -dem Vorsorgeverhältnis zum Versorgungswerk B- gleichartigen Sonderausgaben in den jeweiligen Zahlungsjahren 1968-2004 zu verrechnen (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 38, Entscheidungsgründe zu II.1.b).

    3.a) Der hier vorliegende Sonderausgaben-Erstattungsüberhang in Höhe der gesamten Beitragsrückgewähr des Versorgungswerks B führt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu steuerbaren Einnahmen (BFH-Urteile in BStBl II 2010, 38, Entscheidungsgründe zu II.1.c; vom 20. Januar 1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 275).

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um

  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

  • FG Düsseldorf, 11.06.2021 - 1 K 292/19

    Als beschränkt abziehbare Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigte Beiträge

  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12

    Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17

    § 10 EStG

  • FG Thüringen, 01.07.2015 - 4 K 568/14

    Minderung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden

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